Schulträgeraufgaben
Zu den Schulträgeraufgaben gehören im Wesentlichen die Vorhaltung des notwendigen öffentlichen Schulangebotes sowie die Finanzierung der erforderlichen Schulanlagen. Die Ausstattung der Schulen mit Einrichtung und Lehrmitteln und die Zuweisung von Haushaltsbudgets.
Der Landkreis Vechta hat sich gemäß § 118 des Niedersächsisches Schulgesetzes auch an den Schulsachkosten, die den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für den Betrieb der Schulen entstehen, anteilig zu beteiligen.

